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Änderung § 52 SGB IV vom 18.02.2021

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§ 52 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 52 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Wahl des Vorstandes


(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) 1 Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2 Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3 Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4 Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein.

(3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt.



(heute geltende Fassung)