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Änderung § 130 SGB IV vom 15.12.2020
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§ 130 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung | § 130 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938 |
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(Text alte Fassung) § 130 (neu) | (Text neue Fassung)§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren |
1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. |
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