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Änderung § 87 SGB IV vom 05.11.2008
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§ 87 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung | § 87 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 87 Umfang der Aufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. 2 Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. |
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen. | |
(3) 1 Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen. | |
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