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Änderung § 87 SGB IV vom 05.11.2008

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§ 87 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
§ 87 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 31 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Umfang der Aufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Aufsicht. 2 Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist.

(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.