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Änderung § 52 SGB IV vom 22.07.2009
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§ 52 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 52 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Wahl des Vorstandes | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. | (Text neue Fassung) (1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. (1a) 1 Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. 2 Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. 3 Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. 4 Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen. |
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. | |
(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. | (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. |
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