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Änderung § 65 SGB IV vom 11.08.2010
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§ 65 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 65 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Getrennte Abstimmung | |
(Text alte Fassung) (1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für | (Text neue Fassung) (1) In den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Versicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich für |
1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters, 2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und die Entlassung der der Dienstordnung unterstehenden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, | |
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrags entspricht, | 3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündigung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 12 oder einer höheren Entgeltgruppe, |
4. den Beschluss über den Haushalt, 5. die personelle Besetzung von Ausschüssen, 6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften. (2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals abzustimmen. |
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