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Änderung § 28c SGB IV vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28c SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 28c SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28c Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

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2. (weggefallen)



2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,

3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,



5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.



 
(heute geltende Fassung) 

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