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Änderung § 118 SGB IV vom 03.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 118 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
§ 118 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118 Bundeseinheitliche Regelung


(Text neue Fassung)

§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst


vorherige Änderung

Von den in § 95 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 99 Abs. 7 und den §§ 102 und 103 Abs. 3, 4 und 6 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.



§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

(heute geltende Fassung)