Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18k SGB IV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB IV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18k SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 18k SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger


vorherige Änderung

 


(1) 1 Arbeitgeber haben für knappschaftliche Beschäftigungsbetriebe und für Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergibt die Betriebsnummer im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit. 3 Die für die Seefahrt zuständige Berufsgenossenschaft und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See haben zu diesem Zweck die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten über die Beschäftigungsbetriebe der Seefahrt zu übermitteln. 4 Näheres hierzu regelt eine Verwaltungsvereinbarung.

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Bundesagentur für Arbeit, die diese im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe speichert; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.