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Änderung § 110c SGB IV vom 29.07.2017

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§ 110c SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 110c SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 Abs. 41 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Voraussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. 2 Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. 3 Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. 4 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. 2 Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. 3 Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. 4 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

1. das Nähere zu bestimmen über

a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,

b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,

2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.



(heute geltende Fassung) 

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