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Änderung § 36a SGB IV vom 01.01.2018

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§ 36a SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 36a SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36a Besondere Ausschüsse


(1) 1 Durch Satzung können

1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und

2. in der Unfallversicherung ferner

a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

besonderen Ausschüssen übertragen werden. 2 § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

besonderen Ausschüssen übertragen werden. 2 § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. 3 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.

(2) 1 Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. 2 Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers. 3 In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden.

(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs. 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) 1 § 64a Absatz 1, 3 und 4 gilt für die besonderen Ausschüsse entsprechend. 2 § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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