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Änderung § 28c SGB IV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28c SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 28c SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112

(Textabschnitt unverändert)

§ 28c Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere

1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. (weggefallen)

(Text neue Fassung)

2. die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung,

3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,

4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,

vorherige Änderung

5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,



5. unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,

6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,

7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.