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Änderung § 7f SGB IV vom 01.01.2009
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§ 7f SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 7f SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940 |
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(Text alte Fassung) § 7f (neu) | (Text neue Fassung)§ 7f Übertragung von Wertguthaben |
Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat. |
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