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Änderung § 7f SGB IV vom 01.01.2009

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§ 7f SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 7f SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7f Übertragung von Wertguthaben


vorherige Änderung

 


Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertguthaben nach § 7b auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b abgeschlossen und der Übertragung zugestimmt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)