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Änderung § 130 SGB IV vom 12.12.2021
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§ 130 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 130 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren | |
(Text alte Fassung) 1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 30. April 2022 nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. | (Text neue Fassung) 1 Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Mai 2022 nicht beitragspflichtig. 2 Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch. |
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