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Änderung § 18o SGB IV vom 01.01.2023

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§ 18o SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 18o SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248

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§ 18o (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18o Verarbeitung der Unternehmernummer


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Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 des Siebten Buches verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist.