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Änderung § 100 SGB IV vom 01.01.2023
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§ 100 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 100 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | |
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: | |
(Text alte Fassung) 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; | (Text neue Fassung) 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; |
2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al170756-0.htm