Tools:
Update via:
Änderung § 23d SGB IV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23d SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 23d SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23d (neu) | (Text neue Fassung)§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses |
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al170769-0.htm