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Änderung § 80 SGB IV vom 01.01.2023
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§ 80 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 80 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
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(Text alte Fassung) § 80 Verwaltung der Mittel | (Text neue Fassung)§ 80 Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze |
(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. | (1) 1 Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. 2 Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten. | |
(3) 1 Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. 2 Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. 3 Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien. | |
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