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Änderung § 3 SGB IV vom 02.04.2009
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§ 3 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 3 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, | (Text neue Fassung) (1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, |
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. | |
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind. | |
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