§ 28c SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 28c SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28c Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere |
1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, 2. (weggefallen) 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, 4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, 5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, 6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. | |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt. | |