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Änderung § 95 SGB IV vom 02.04.2009
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§ 95 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 95 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634 |
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(Text alte Fassung) § 95 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 95 Anwendungsbereich |
(1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung des elektronischen Entgeltnachweises findet auf folgende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (erfasste Nachweise) Anwendung: 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Buches, 2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des Dritten Buches, 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Abs. 3 des Dritten Buches, 4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohngeldantrag nach § 23 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes und 5. Einkommensnachweise nach § 2 Abs. 7 Satz 4 und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. (2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nachzuweisen ist, das nicht nach § 97 Abs. 1 nachgewiesen wird, bleiben unberührt. |
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