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Änderung § 115 SGB IV vom 02.04.2009
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§ 115 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2009 geltenden Fassung | § 115 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 634 |
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(Text alte Fassung) § 115 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises |
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro. |
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