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Änderung § 35 SGB IV vom 22.07.2009
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§ 35 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 35 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Vorstand | |
(Text alte Fassung) (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2 In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstands den Versicherungsträger vertreten können. |
(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. | |
(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten Titels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. | (3) 1 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2 Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend. |
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