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Änderung § 52 SGB IV vom 22.07.2009
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§ 52 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2009 geltenden Fassung | § 52 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Wahl des Vorstandes | |
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den Vorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. (2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen, unterzeichnet sein. (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. | (Text neue Fassung) (4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. |
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