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Änderung § 124 SGB IV vom 28.03.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 124 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 32 WaChaG am 28. März 2024 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 124 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 124 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Text alte Fassung) § 124 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 124 Bestandsabfrage zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches |
1 Arbeitgeber müssen ab dem 1. Juli 2025 für die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigten eine Meldung entsprechend § 28a Absatz 13 erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens bis zur Entgeltabrechnung Dezember 2025 zu erfolgen. 3 Die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches hat dem Arbeitgeber unverzüglich die ab dem 1. Juli 2025 zum Nachweis der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1 und 3 des Elften Buches weiterzuleiten. 4 Bei Arbeitgebern, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 des Elften Buches teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum. 5 Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der Datensätze für die Meldung wird in den Grundsätzen nach § 28a Absatz 13 Satz 5 geregelt. |
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