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Änderung § 125 SGB IV vom 28.03.2024
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§ 125 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung | § 125 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108 |
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(Text alte Fassung) § 125 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs |
(1) 1 Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2 Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen. (2) 1 Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2 Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten. |
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