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Änderung § 92 SGB IV vom 01.09.2009

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§ 92 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 92 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Versicherungsämter


(Text alte Fassung)

Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmten, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.

(Text neue Fassung)

1 Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zuständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. 3 Sie können diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbehörden der Länder übertragen. 4 Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet wird. 5 Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Verwaltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder errichtet werden.