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Änderung § 28n SGB IV vom 08.11.2006
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§ 28n SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 28n SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28n Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, |
1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, 2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen, | |
3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann, | 3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2.500 Euro abgesehen werden kann, |
4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises. |
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