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Änderung § 72 SGB IV vom 08.11.2006
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§ 72 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 72 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72 Vorläufige Haushaltsführung | |
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, 1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen, 2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. | (Text neue Fassung) (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des Vorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt. |
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