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Änderung § 101 SGB IV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 255 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 101 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 101 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 255 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 101 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen: | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen: |
1. das Muster des Sozialversicherungsausweises und die Form der Eintragungen, 2. das Nähere über die Ausstattung des Sozialversicherungsausweises mit einem Lichtbild, 3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungsausweises, soweit er nicht Angaben über den Beschäftigten betrifft. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschaftszweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen der Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, soweit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere mit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzutreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erforderlich werden und 2. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99 Abs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche zu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkeiten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. |
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