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Änderung § 1 SGB IV vom 03.12.2011
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§ 1 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 1 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sachlicher Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). 2 Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. 3 Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger. |
(2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen. | |
(4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Gesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile. | |
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