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Änderung § 112 SGB IV vom 03.12.2011
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§ 112 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung | § 112 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften | |
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind 1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, 2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; mangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt die Landesregierung die zuständige Stelle, 3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes feststellen, 4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a, 4, 8 und Abs. 2, 4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt an sie erstattet wird, 4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familienangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6, | |
(Text alte Fassung) 4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 9 bis 14, | (Text neue Fassung) |
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. (3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |
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