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Änderung § 77 SGB IV vom 07.03.2006
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§ 77 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 77 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch B v 21.02.2006 BGBl. I 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung | |
(1) Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab und stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine Jahresrechnung auf. Über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversammlung. Über die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Vertreterversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die Entlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt der Verwaltungsrat. (2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durchzuführen. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind alle Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen. | (Text neue Fassung) (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen. |
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