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Änderung § 107 SGB IV vom 07.03.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107 SGB IV, alle Änderungen durch Berichtigung SGB4NBBer am 7. März 2006 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 107 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 107 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch B v 21.02.2006 BGBl. I 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 107 Prüfungen | |
(Text alte Fassung) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes. | (Text neue Fassung) Die Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen die Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizeivollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1 auf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prüfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für Güterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. |
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