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Änderung § 13 SGB IV vom 01.08.2013
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§ 13 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 13 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe | |
(Text alte Fassung) (1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. 2 Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich. |
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. |
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