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Änderung § 71c SGB IV vom 01.01.2007
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§ 71c SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 71c SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit | |
(Text alte Fassung) Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. Soweit ein Bundeszuschuss gemäß § 365 des Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste. | (Text neue Fassung) 1 Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagentur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zugeführt. 2 Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Eingliederungsrücklage nicht. 3 Die Eingliederungsrücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Abs. 5 gebildeten Ausgabereste. |
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