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Änderung § 94 SGB IV vom 08.09.2015
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§ 94 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 94 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 449 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Bundesversicherungsamt | |
(1) 1 Das Bundesversicherungsamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde. 2 Es hat seinen Sitz in Bonn. (2) 1 Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. 2 Es untersteht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit. 3 Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. 2 Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. 3 Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. |
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