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Änderung § 90 SGB IV vom 01.01.2016
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§ 90 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 90 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; 2015 BGBl. I S. 813 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Aufsichtsbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesministerium der Finanzen. 3 Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern. |
(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen. (2a) 1 Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesversicherungsamt. 2 Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen. (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (4) 1 Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu einem Erfahrungsaustausch. 2 Soweit dieser Erfahrungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil. |
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