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Änderung § 96 SGB IV vom 01.01.2016

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§ 96 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 96 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 96 Kommunikationsserver


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(1) 1 Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2 Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 3 Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren.

(2) 1 Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. 2 Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. 3 Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen. 4 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5 Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6 Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7 Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8 Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.