Änderung § 18k SGB IV vom 01.01.2017

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§ 18k SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 18k SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18k (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger


vorherige Änderung

 


(1) 1 Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. 2 § 18i Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Datei der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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