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Änderung § 69 SGB IV vom 01.04.2007

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§ 69 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 69 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung


(1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann.

(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(Text alte Fassung)

(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

(Text neue Fassung)

(5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung führen in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.

(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung angemessener und anerkannter Methoden der Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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