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Änderung § 18g SGB IV vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18g SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 18g SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 18g Angabe der Versicherungsnummer


(Text alte Fassung)

1 Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2 Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.

(Text neue Fassung)

1 Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 18f zugelassene Verarbeitung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. 2 Eine befugte Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.


 
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