Tools:
Update via:
Änderung § 18i SGB IV vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18i SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 122 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18i SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 18i SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber | |
(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen. (2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln. (3) 1 Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. 2 Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. 3 Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben. (4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. (5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3. | |
(Text alte Fassung) (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeichert. | (Text neue Fassung) (6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einem elektronischen Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe gespeichert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al79575-0.htm