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Änderung § 88 SGB IV vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 122 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 88 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Prüfung und Unterrichtung | |
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbehörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. 2 Die Vorlage- und Auskunftspflicht umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf durch die Aufsichtsbehörde. |
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