Tools:
Update via:
Änderung § 96 SGB IV vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 96 SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 122 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 96 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 96 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 96 Kommunikationsserver | |
(1) 1 Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und andere öffentliche Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2 Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 3 Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern abzurufen und zu verarbeiten. 2 Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. 3 Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen. 4 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5 Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6 Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7 Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8 Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Meldepflichtige hat Meldungen der Sozialversicherungsträger oder anderer öffentlicher Stellen nach diesem Gesetzbuch mindestens einmal wöchentlich von den Kommunikationsservern elektronisch abzurufen, zu speichern und zu nutzen. 2 Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. 3 Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen. 4 30 Tage nach Eingang der Quittung sind diese Meldungen durch den Sozialversicherungsträger oder die andere öffentliche Stelle zu löschen. 5 Erfolgt keine Quittierung, werden Meldungen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf gelöscht. 6 Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben. 7 Diese erhalten die Meldungen von den Sozialversicherungsträgern in schriftlicher Form übermittelt. 8 Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7088/al79581-0.htm