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Änderung § 102 SGB IV vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 102 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 102 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren


(Text neue Fassung)

§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber.

(2) 1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

vorherige Änderung

(3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.



(3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.