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Änderung § 102 SGB IV vom 26.11.2019
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§ 102 SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 102 SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 122 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Text alte Fassung) § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren | (Text neue Fassung)§ 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber. (2) 1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. | |
(3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | (3) Das Nähere zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. |
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