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Änderung § 18d SGB IV vom 23.06.2006
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§ 18d SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung | § 18d SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 15.06.2006 BGBl. I 1304 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18d Einkommensänderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. |
(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. |
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