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Änderung § 18e SGB IV vom 23.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18e SGB IV, alle Änderungen durch Artikel 2 RentenWWgG 2006 am 23. Juni 2006 und Änderungshistorie des SGB IVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18e SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung | § 18e SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 G v 15.06.2006 BGBl. I 1304 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen | |
(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. | |
(Text alte Fassung) (4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenanpassung an aufzuheben. | (Text neue Fassung) (4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben. |
(5) Im Fall des § 18d Abs. 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung. (6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten. | |
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach einer Rentenanpassung weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich. | (7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich. |
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