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Änderung § 123 SGB IV vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 123 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen


vorherige Änderung

 


§ 85 Absatz 3c Satz 2 findet nur Anwendung, soweit Versicherungsträger nach dem 30. Juni 2020 eine Einrichtung gründen oder erwerben, sich an einer Einrichtung beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung erhöhen; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Einrichtungen dürfen weitergeführt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)