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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 1 des 5. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung § 1 Sachlicher Geltungsbereich § 2 Versicherter Personenkreis § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich § 4 Ausstrahlung § 5 Einstrahlung § 6 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit § 7 Beschäftigung § 7a Anfrageverfahren § 7b Wertguthabenvereinbarung § 7c Verwendung von Wertguthaben § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben § 7e Insolvenzschutz § 7f Übertragung von Wertguthaben § 7g (aufgehoben) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten § 9 Beschäftigungsort § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 11 Tätigkeitsort § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen § 14 Arbeitsentgelt § 15 Arbeitseinkommen § 16 Gesamteinkommen § 17 Verordnungsermächtigung § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen § 18 Bezugsgröße Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 18d Einkommensänderungen § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen Fünfter Titel Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer § 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung § 18g Angabe der Versicherungsnummer Sechster Titel Sozialversicherungsausweis § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge Erster Titel Leistungen § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen § 19a Benachteiligungsverbot Zweiter Titel Beiträge § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone § 21 Bemessung der Beiträge § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse § 23 Fälligkeit § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen § 24 Säumniszuschlag § 25 Verjährung § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung § 28a Meldepflicht § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung § 28c Verordnungsermächtigung Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung § 28g Beitragsabzug § 28h Einzugsstellen § 28i Zuständige Einzugsstelle § 28k Weiterleitung von Beiträgen § 28l Vergütung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen § 28n Verordnungsermächtigung Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung Erster Titel Verfassung § 29 Rechtsstellung § 30 Eigene und übertragene Aufgaben § 31 Organe § 32 (aufgehoben) § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 34 Satzung § 35 Vorstand § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen § 36 Geschäftsführer § 36a Besondere Ausschüsse § 37 Verhinderung von Organen § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen § 40 Ehrenämter § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen § 42 Haftung Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane § 45 Sozialversicherungswahlen § 46 Wahl der Vertreterversammlung § 47 Gruppenzugehörigkeit § 48 Vorschlagslisten § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 48b Feststellungsverfahren § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 49 Stimmenzahl § 50 Wahlrecht § 51 Wählbarkeit § 52 Wahl des Vorstandes § 53 Wahlorgane § 54 Durchführung der Wahl § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber § 56 Wahlordnung § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren § 58 Amtsdauer § 59 Verlust der Mitgliedschaft § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane § 63 Beratung § 64 Beschlussfassung § 65 Getrennte Abstimmung § 66 Erledigungsausschüsse Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen § 67 Aufstellung des Haushaltsplans § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung § 70 Haushaltsplan § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn § 72 Vorläufige Haushaltsführung § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben § 74 Nachtragshaushalt § 75 Verpflichtungsermächtigungen § 76 Erhebung der Einnahmen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung Vierter Titel Vermögen § 80 Verwaltung der Mittel § 81 Betriebsmittel § 82 Rücklage § 83 Anlegung der Rücklage § 84 Beleihung von Grundstücken § 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen § 86 Ausnahmegenehmigung Fünfter Titel Aufsicht § 87 Umfang der Aufsicht § 88 Prüfung und Unterrichtung § 89 Aufsichtsmittel § 90 Aufsichtsbehörden § 90a Zuständigkeitsbereich Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden § 91 Arten § 92 Versicherungsämter § 93 Aufgaben der Versicherungsämter § 94 Bundesversicherungsamt Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger § 96 Kommunikationsserver § 97 Annahmestellen § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises § 101 Stammdatendatei § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung |
Siebter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen | |
§§ 99 bis 110 (aufgehoben) | §§ 104 bis 110 (aufgehoben) |
§ 110a Aufbewahrungspflicht § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung § 110d (aufgehoben) Achter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 111 Bußgeldvorschriften § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes § 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit § 115a (aufgehoben) § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben § 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner § 118 (aufgehoben) § 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten § 120 (aufgehoben) | |
§§ 99 bis 110 (aufgehoben) | § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren |
(1) 1 Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. 2 Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen. (2) 1 Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. 2 Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten. (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. (4) 1 Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. 2 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | |
§ 100 (aufgehoben) | § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises |
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers; 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe; 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | |
§ 101 (aufgehoben) | § 101 Stammdatendatei |
(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, verarbeiten und nutzen. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen und nutzen. (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt. | |
§ 102 (aufgehoben) | § 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren |
(1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend. (2) 1 Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. 2 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter. (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | |
§ 103 (aufgehoben) | § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung |
1 Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | |
§§ 104 bis 106 (aufgehoben) | §§ 104 bis 110 (aufgehoben) |
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