interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBeitragsverfahrensverordnung (BVV)
V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 8 BVV Entgeltunterlagen (vom 01.03.2025) ... 17. (aufgehoben) 18. die Daten der übermittelten Bescheinigungen nach den §§ 106 bis 106c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, 18a. bei einem Antrag auf Abschluss einer ...
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 1 DEÜV Grundsatz (vom 01.01.2023) ... gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 109 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches ...
Zitate in Änderungsvorschriften6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 1 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden ... Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden ... ist vorher anzuhören." 22. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und wird ...
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... beteiligten Träger der sozialen Sicherung". g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst: „§ 106 Elektronischer Antrag des ... g) Die Angaben zu den §§ 106 und 106a werden wie folgt gefasst: „ § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die ... Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c". i) Nach der Angabe zu § 108a wird folgende Angabe ... „§ 97 Absatz 3 gilt entsprechend." 33. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 106 Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die ... b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." c) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden ... dass die A1-Bescheinigung der antragstellenden Person elektronisch zugänglich zu machen ist. § 106 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ... Rechtsvorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stellen. § 106 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bescheid ist dem Antragsteller elektronisch zugänglich zu machen. ... zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c Das Nähere zu den Verfahren, zu den Inhalten der Anträge und den zu ... zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, ... die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. In den Fällen der §§ 106 , 106a Absatz 3 Nummer 2 bis 4 und des § 106c Absatz 1 und 2 ist die Bundesvereinigung der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 1 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern". d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst: „§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer ... d) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt gefasst: „ § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden ... Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004". e) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 106a Elektronischer Antrag auf ... „die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches" ersetzt. 27. § 106 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden ... Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 4" ersetzt. 28. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: „§ 106a Elektronischer Antrag ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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